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Stellungnahmen

Zusammenfassungen der Stellungnahmen

31.08.2023 Stellungnahme zum Umweltbundesamt-Teilbericht „Überarbeitung des Bodenschutzrechts – Diskussionspapier Ergebnisse zu ausgewählten Rechtsfragen“

1 Harmonisierung mit weiteren Rechtsbestimmungen

Wir empfehlen, die Novellierung des Bodenschutzrechtes nicht isoliert zu betrachten,
sondern die geplanten Auswirkungen einer Novelle auf die anderen Rechtsbereiche,
Schutzgüter und politischen Ziele sorgfältig im Vorfeld ressortübergreifend zu überprüfen.

2 Koalitionsvertrag 2021 – 2025 von SPD, Grüne und FDP

Wir empfehlen daher eindringlich, das deutsche Bodenschutzrecht erst dann zu novellieren,
wenn die europäischen Vorgaben für ein Bodenschutzrecht verabschiedet sein werden.

3 Schadstofffrachten

Wir bitten darum, die in der Studie „Frachtenberechnung für die Kompostanwendung“
aufgeführten Sachverhalte auch bei der Bewertung von Schadstofffrachten angemessen zu
berücksichtigen, damit eine sachgerechte Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen
hinsichtlich des Eintrags von Schadstoffen stattfinden kann. Weiter ist ein
Minimierungsgebot diffuser Bodeneinträge erstrebenswert.

4 Boden als Kohlenstoffspeicher

Zur Förderung eines „guten Bodenzustandes“ sollte daher auch die organische Düngung mit
in den „Standard für eine nachhaltige Bewirtschaftung“ eingehen, zumal diese positiv auf
natürliche Bodenfunktionen und damit die Bodenfruchtbarkeit einwirkt. Dieser Sachverhalt
sollte sich ebenfalls in dem Bundes-Bodenschutzgesetz widerspiegeln.

 

11.05.2023 Stellungnahme zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Düngegesetzes (DüngG)

Anmerkungen zum Verordnungsentwurf: 
 
1. Humuserhalt als bedeutender Zweck des Düngegesetzes
2. Berücksichtigung des Stickstoffbedarf beim Aufbau von Humus durch
Humusdünger wie z. B. Komposten
3. Einbeziehung von landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen in die
Stoffstrombilanz
 

08.12.2022 Stellungnahme zur Zweite Verordnung zur Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Neben einer Verlängerung der Frist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BioSt-NachV bis zum 31. Dezember 2023 empfehlen wir, die BioSt-NachV an geeigneter Stelle dahingehend anzupassen, dass für das Jahr 2022 nachträglich keine Nachweise insbesondere hinsichtlich Treibhausgaseinsparungen und Nachhaltigkeitsanforderungen gefordert werden. Für die Umsetzung der BioSt-NachV sollte mit Beginn des Jahres 2023 ein Neustart gesetzt werden.
 
Die Ausführungen der Stellungnahme zeigen, dass für die Verwertung der dort genannten Bioabfälle als Ausgangsstoffe
zur Stromerzeugung grundsätzlich keine Zertifizierungsanforderungen hinsichtlich der Vorgaben von
Treibhausgaseinsparung nach BioSt-NachV auslösen dürften. Dies sollte an geeigneter Stelle in
dem Verordnungstext und in den Begründungen bzw. Erläuterungen zur erste Änderungsverordnung der BioSt-NachV klargestellt werden.
 

12.07.2022 Stellungnahme zum zum BMUV Papier „Eckpunkte für eine Novelle des nationalen Bodenschutzrechts“

1. Harmonisierung mit weiteren rechtsbestimmungen

Wir verweisen auf den Bundesratsbeschluss 829/21 vom 11.02.2022 zur Mitteilung der Kommission zur EU-Bodenschutzstratgie 2030, wonach die Bundesregierung gebeten wird, dass auch eine direkte Mitwirkung der Länder in der von der EU-Kommission eingesetzten, erweiterten Expertengruppe für Bodenschutz gewährleistet ist. Zudem soll eine frühzeitige Einbindung der Länder in die Beratungen um den Legislativorschlag zur Bodengesundheit erfolgen.

2. Schadstoffe

Wir bitten darum, die in der Studie „Frachtenberechnung für die Kompostanwendung“ aufgeführten Sachverhalte auch bei der Bewertung von Schadstofffrachten angemessen zu berücksichtigen, damit eine sachgerechte Bewertung von schädlichen Bodenveränderungen hinsichtlich des Eintrags von Schadstoffen stattfinden kann. Weiter ist ein Minimierungsgebot diffuser Bodeneinträge erstrebenswert.

Beim Eintrag von Kunststoffen sollte die Produktverantwortung und das Verursacherprinzip gelten. Für aus Bioabfall hergestellte Komposte und Gärprodukte sollte diese nicht beim Produzenten der Organischen Düngemittel ansetzen, sondern bereits bei dem Abfallbesitzer. Die schadlose Verwertung von Recyclingprodukten ist derzeit maßgeblich über das nationale Abfall- und Produktrecht (Düngerecht) sicher gewährleistet; das Bodenschutzrecht ist bei definierten Anwendungen einschlägig. Hier ist eine Harmonisierung und keine weitere Verschärfung im Bodenschutzrecht notwendig.

3. Boden als Kohlenstoffspeicher

Als möglicher ‚Indikator‘ oder ‚Standard für eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung‘ sollte unteranderem der Humusgehalt des Bodens in Verbindung mit humusmehrenden Bewirtschaftungsoptionen herangezogen werden.

Gemäß der Mitteilung der EU-Kommission zur Bodenschutzstrategie für 2030 wir u.a. auch der „sichere Einsatz von Kompost“ als eine „nachhaltige Maßnahme“ mit benannt (Kapitel 4.1. Nachhaltige Bodenbewirtschaftung zur neuen Norm machen, Seite 15). Zur Förderung eines „guten Bodenzustandes“ sollte daher auch die organische Düngung mit in den „Standard für eine nachhaltige Bewirtschaftung“ eingehen, zumal diese positiv auf natürliche Bodenfunktionen und damit die Bodenfruchtbarkeit einwirkt.

24.05.2022

Stellungnahme zur

Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung.
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)

 

1. Fristverlängerung

Wie empfehlen daher, die BioSt-NachV an geeigneter Stelle dahingehend anzupassen, dass auch nachträglich die Akteure in der Kette der Biomassebereitstellung noch im Jahr 2022 eine Zertifizierung für das laufende Jahr aufnehmen und in den Genuss der Fristverlängerung bis zum 31.12.2022 kommen können

2.Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung

Die Ausführungen zeigen, dass für die Verwertung der hier genannten Bioabfälle als Ausgangsstoffe zur Stromerzeugung grundsätzlich keine Zertifizierungsanforderungen hinsichtlich der Vorgaben von Treibhausgaseinsparung nach BioSt-NachV auslösen dürften. Dies sollte an geeigneter Stelle in dem Verordnungstext und in den Begründungen bzw. Erläuterungen zur erste Änderungsverordnung der BioSt-NachV klargestellt werden.

3. Vorrang der stofflichen Verwertung

Trotz der Klarstellung in der Begründung sollen sich laut der nachträglichen Auslegung durch SURE u.a. auch Betriebe und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einer Zertifizierung nach BioSt-NachV-2021 unterziehen, obwohl dort ausschließlich Abfälle verwertet werden, die den festen Siedlungsabfällen und den Kapiteln 20 und 19 nach AVV zuzuordnen sind. Das ist nicht im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nach unserem Rechtsverständnis ebenso nicht im Sinne der BioSt-NachV so gewollt.

Nach unseren Recherchen werden bisher in keinem EU-Mitgliedsstaat – mit Ausnahme ggf. von Italien – für feste Siedlungsabfälle wie z.B. Bio- oder Grüngut in irgendeiner Weise Zertifizierungen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingefordert.

In der ersten Verordnung zur Änderung der BioSt-NachV sollte an geeigneter Stelle klargestellt werden, dass für die Verstromung von Abfällen aus den Kapiteln 20 und 19 gemäß AVV, die gleichzeitig den Vorgaben gemäß § 2 Abs. 2 BiomasseV genügen, grundsätzlich keine Zertifizierungen nach BioSt-NachV erforderlich sind.

03.04.2022  Stellungnahme zum EEG-Referentenentwurf

 

1. Kosten der Vergärung

Wir empfehlen, die Zuschlagswerte nach § 39 i E-EEG-2021 sowie die anzulegenden Werte
nach § 43 Abs. 1 E-EEG-2023 um mindestens 10 % anzuheben.

2. Abfallschlüssel für Biogut

Der VHE empfiehlt einen eigenen Abfallschlüssel für diesen mengenmäßig sowie zur Erreichung der
Recyclingziele bedeutsamen Stoffstrom. Für Biogut böte sich zum Beispiel die Bezeichnung
„20 01 42 Abfälle aus der Biotonne mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 08 fallen“ an.

3. Vorrang der stofflichen Verwertung

Insbesondere vor dem Hintergrund zukünftig anzustrebender Klimaschutzmaßnahmen durch den
Erhalt von Torfgebieten und der Reduzierung des Einsatzes von Torf in Substraten und Erden sind
aus Grünabfällen hergestellte Komposte und Gärprodukte als Substitute systemrelevant. Daher gilt
es nur solche Grünabfälle als anerkannte Biomasse der EEG Förderung zu unterstellen, die durch
anaerobe Vergärung Biogas erzeugen oder nach einer Aufbereitung nicht zur stofflichen Verwertung
im Sinne der Düngemittelverordnung bzw. der europäischen Düngeproduktverordnung geeignet
sind.

19.02.2021    Stellungnahme zum Entwurf der Mantelverordnung

1. § 5 Zulässige Zusatzbelastung

§ 5 BBodSchV-E regelt, dass beim Überschreiten der Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 und 2 nur die in Tabelle 3 aufgeführten jährlichen Frachten an Schadstoffen über alle Eintragspfade maximal zulässig sind. Eine alleinige Betrachtung der Fracht eines Schadstoffes zur Beurteilung der Abwehr schädlicher Bodenveränderungen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ohne Berücksichtigung der bodenmineralischen Bestandteile der Materialien, die auf oder in den Boden ein- gebracht werden, führt zu falschen Bewertungen hinsichtlich einer möglichen Schadstoffanreicherung im Boden.

 2. § 6 Allgemeine Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden

Wenn es das Ziel ist, bedeutende Mengen an Kohlenstoff in Böden zusätzlich durch Humusaufbau zu binden, darf im Rahmen von Rekultivierungsmaßnahmen die Einlagerung von Kohlenstoff in den Unterboden oder Untergrund nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Durch die in Absatz § 6 Abs. 11 Satz 4 BBodSchV-E gestellte Forderung, das Einbringen u.a. von Kompost in den Unterboden grundsätzlich zu untersagen, wird die Nutzung dieses klimarelevanten Potentials zur Bindung von Kohlenstoff kategorische ausgeschlossen.

05.02.2021   Stellungnahme zum Entwurf der Bioabfallverordnung (BioAbfV)

1. Ausweitung des Anwendungsbereichs für alle Böden

Durch die im § 1 „Anwendungsbereich“ erfolgte Streichung der Bezeichnungen „landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte“ Böden soll die gesamte BioAbfV auf alle Böden und Bewirtschafter ausgeweitet werden. Der VHE empfiehlt für den Bereich GaLaBau die in dem E-BioAbfV neue eingebrachten Anwendungsvorgaben sowie Pflichten zur Untersuchung, Nachweisführung, Lieferscheinverfahren und Dokumentation für Einzelprojekte für RAL-Gütegesicherte Kompostprodukte zu streichen.

 2. Kontrollwerte für Fremdstoffgehalte in aufbereiteten Bioabfällen (§ 2a)

In § 2a soll bei jeder Anlieferung zur Feststellung der Fremdstoffbelastung eine Sichtkontrolle durchgeführt. werden. Weiterhin wird ein Kontrollwert von 0,5 % Fremdstoffe bezogen auf die Frischmasse des Materials vor der Zuführung zur biologischen Behandlung festgelegt. Der VHE empfiehlt Schwellenwerte einzuführen, die vor der biologischen Behandlung die Handhabung von angelieferten Bioabfällen regeln. Hier soll zwischen Schwellenwert 1 (1 – 3 % Fremdstoffe (FST) > 20 mm i.d. FM) und Schwellenwert 2 ( >3 % Fremdstoffe (FST) > 20 mm i.d.FM) unterscheiden werden. Bei Materialien des Schwellenwertes 1 soll der Anlieferer über die hohen Fremdstoffgehalte in Kenntnis gesetzt werden. Bei Anlieferungen von Materialien des Schwellenwerts 2 soll dem Betreiber das Recht ermöglicht werden, derartige Anlieferungen zurückzuweisen, oder wahlweise gezielte Maßnahmen zur Entfrachtung der Fremdstoffe zu ergreifen. Hier wird ein betriebliches Fremdstoffmanagement vorgeschlagen, welches dem Betreiber ermöglichen soll, die Entfrachtung der Fremdstoffe passend zum jeweiligen Verfahren selbst zu bestimmen.

04.11.2020   Stellungnahme zum Entwurf der Landesdüngeverordnung (LDüngV) 

Abstandsregelungen für das Aufbringen von Komposten
Weitere Verschärfungen der Abstandsregelungen in der LDüngVO für Komposte sind nicht nachvollziehbar. Sie führen dazu, dass auf noch größeren Bereichen der sensiblen Randzonen zu oberirdischen Gewässern bzw. Böschungskanten keine Humusdünger wie z. B. Komposte aufgebracht werden dürfen und die Böden dadurch hinsichtlich ihrer Erosionsschutzeigenschaft geschwächt werden.

Der VHE vertritt die Auffassung, dass das Düngerecht zur Vermeidung zusätzlicher Bodenerosion Maßnahmen zum flächendeckenden Erhalt von Humus auch in den Böden gewässernaher Randbereiche ermöglichen sollte.

Wirkungsmonitoring
Im Rahmen des Vorhabens, ein bundesweites Wirkungsmonitoring zu etablieren, regt der VHE an auch die Auswirkungen zu untersuchen, die mit dem Verbot von Kompost- und anderen organischen Düngergaben im Randbereichen auf die Humusgehalte, die Bodenstruktur, die Erosionsanfälligkeit und die Verlagerung von Stickstoff verbunden sind.

Die Untersuchungsergebnisse könnten darauf hinweisen, dass die derzeitigen Abstandsregelungen der DüV und die geplanten Regelungen der LDüngVO angepasst werden müssen, um nachteilige Auswirkungen auf Boden und Gewässerqualität zu unterbinden.

14.09.2020   Stellungnahme zum Entwurf des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)

Aufgrund der begrenzten Frist zur Stellungnahme von 3 Tagen kann der VHE nur auf nachfolgende unmittelbar auffällige Punkte zur Vergärung von Bioabfällen kurz eingehen:

• Kosten der Vergärung

Der VHE empfiehlt, die Zuschlagswerte nach §39i E-EEG-2021 sowie die anzulegenden Werte nach § 43 Abs. 1 E-EEG-2021 um mindestens 10 % anzuheben.

• Ausschreibungsverfahren

Entsprechend den politischen Vorgaben sollte der Anlagenausbau zur energetischen Verwertung von überwiegend kommunalen Bioabfällen nicht gemeinsam mit dem Ausbau von landwirtschaftlichen Vergärungsanlagen begrenzt werden. Zum weiteren Ausbau der energetischen Verwertung von Bioabfällen sollten Restriktion für Anlagen zur Vergärung von haushaltstypischen Bioabfällen gestrichen werden.

• Abfallschlüssel für Biogut

Der VHE empfiehlt einen eigenen Abfallschlüssel für getrennt erfasste Bioabfälle aus privaten Haushalten, da diese einen mengenmäßig sowie zur Erreichung der Recyclingziele bedeutsamen Stoffstrom darstellen. Für Biogut böte sich zum Beispiel die Bezeichnung „20 01 42 biologisch abbaubare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 08 fallen“ an.

• Vergärung von Bioabfällen

Bioabfälle sollten in gesondert dafür ausgelegten Bioabfallvergärungsanlagen verwertet werden. Eine Beimischung von geringen Mengen an Abfallstoffen zu Biomassen aus der Landwirtschaft steht im Widerspruch zu der ansonsten gesellschaftspolitisch gewollten gesonderten Handhabung und Überwachung von Abfallen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

• Vorrang der stofflichen Verwertung

Grünabfälle sollten als anerkannte Biomasse der EEG Förderung unterstellt werden, wenn sie durch anaerobe Vergärung Biogas erzeugen oder nach einer Aufbereitung nicht zur stofflichen Verwertung im Sinne der Düngemittelverordnung bzw. der europäischen Düngeproduktverordnung geeignet sind.

09.03.2020   Stellungnahme zum Entwurf der Düngeverordnung (DüV)

Im Grundwasser gemessene Nitratgehalte führen zu uns grundsätzlich verständlichen Anforderungen in der Düngeverordnung. Der hierzu vorliegende Änderungsentwurf löst nur erhebliche, umweltrelevante Zielkonflikte in dem Verbund aus Wasserwirtschaft, Bodenschutz und Kreislaufwirtschaft aus.

Wir meinen, dass diese Zielkonflikte – wenn auch nicht ganz vermeidbar – durch sachgerechte Änderungen zu begrenzen sind.

Ohne solche Änderungen werden die in Rede stehenden Regeln der Düngeverordnung die landwirtschaftliche Verwertung von Bioabfallkomposten in weiten Teilen der Bundesrepublik nachhaltig stören bzw. regional langfristig ganz in Frage stellen.

Wir verweisen zunächst noch einmal auf die gemeinsame Stellungnahme der zwölf einschlägig befassten Verbände vom 15.01.2020 zum Entwurf der Düngeverordnung vom 19.12.2019. Unsere dortigen Einwände erhalten wir insgesamt aufrecht.

Gegenüber dem damaligen Entwurf der Düngeverordnung vom 19.12.2019 wurden in der nun vorgelegten Fassung vom 20.02.2020 weitere einschränkende Vorgaben getroffen, welche den Einsatz von Komposten in der Landwirtschaft noch mehr beschränken und so zu weiteren Zielkonflikten in den Bereichen Boden-, Ressourcen- und Klimaschutz führen.

Zur Minderung solcher Zielkonflikte und zur Sicherung der bundesdeutschen Bioabfallverwertung halten wir daher folgende Änderungen am aktuellen Entwurf zur Änderung der Düngeverordnung für notwendig:

•              Beibehalten der Kompostanwendung zu Zwischenfrüchten auch in Gebieten von Grundwasserkörpern in schlechtem Zustand (§ 13a Absatz 2 Satz 5 Nr. 5) mit mindestens 360 kg Gesamtstickstoff je Hektar in drei Jahren,

•              Beibehalt der Kompostanwendung auf gefrorenem Boden (§ 5 Absatz 1),

•              Keine Verlängerung der Sperrfristen für die Kompostausbringung (§ 6 Absatz 8 Satz 2 und § 3a Absatz 2 Satz 5 Nr. 4),

•              Klarstellung, dass Komposte auch in Gebieten von Grundwasserkörpern in schlechten chemischen Zustand mit einer N-Maximalgabe von bis zu 510 kg/ha in drei Jahren ausgebracht werden dürfen.

Details und Begründungen entnehmen Sie bitte der ausführlichen Stellungnahme im Anhang.

15.01.2020   Gemeinsame Stellungnahme zum Entwurf der Düngeverordnung (DüV)

zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Verordnungen

(Stand: 20.12.2019)

Die unterzeichnenden Verbände der Abfall und Kompostwirtschaft begrenzen sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme auf die folgenden, fachlich begründeten Anpassungs­vorschläge begrenzt, die ganz im Sinne der EU-Kommission zu einer Reduktion von Nitrat- und Phosphateinträgen in Gewässer sowie zu einem höheren Boden-, Ressourcen- und Klimaschutz beitragen:

1.    Aufbringung von Komposten auf gefrorenen Boden (§ 5 Abs. 1 Satz 4)

2.    Abstandregelungen für das Aufbringen von Komposten (§ 5 Abs. 3)

3.    Zeitliche Begrenzung für das Aufbringen von Komposten (§ 6 Abs. 8 Satz 2)

und in Gebieten von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand:

4.    Stickstoffaufbringungsobergrenze (§ 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2)

5.    Zeitliche Begrenzung für das Ausbringen von Kompost (§ 13 Abs. 2 Satz 5 Nr. 4)

Ohne eine Anpassung dieser Punkte werden die Möglichkeiten der Kompostdüngung in der Landwirtschaft stark eingeschränkt.

Die unterzeichnenden Verbände verweisen auf ihre Stellungnahmen zu den Novellierungs­prozessen des Düngerechts in den Jahren von 2012 bis 2017, die insbesondere die Dünge­verordnung, die Stoffstrombilanzverordnung sowie die Düngemittelverordnung betrafen. In diesen Stellungnahmen wurden umfangreiche Quellenhinweise gegeben und Ausführungen getroffen, um die spezifischen Eigenschaften und Wirkungen von Komposten zu belegen. Bei Bedarf stellen die hier genannten Verbände gerne ihre Ausarbeitungen dazu erneut zur Verfügung.

Anlagenbetrieb

Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (EU-AbfRRL), zuletzt gändert 2018, stellt eine für alle Staaten der EU verbindliche Richtlinie zur Vermeidung und Handhabung von Abfällen dar. In Artikel 4 gibt die EU folgende Prioritätenfolge zur Handhabung von Abfällen vor:

 

  • Vermeidung
  • Vorbereitung zur Wiederverwendung
  • Recycling
  • 4 Sonstige Verwertung (z.B. energetische Verwertung)
  • Beseitigung

 

In Artikel 22 werden spezielle Vorgaben zu Bioabfällen getroffen. Die EU-Mitgliedsstaaten sollen dafür sorgen, dass Bioabfälle getrennt erfasst und anschließend in Kompostierungs- oder Vergärungsanlagen verwertet werden.

Die Vorgaben der EU-AbfRRL werden in Deutschland durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), zuletzt geändert 2020, umgesetzt. Bioabfälle werden speziell in den §§ 11 und 12 behandelt. Hier werden auch Vorgaben zum Erlass der Bioabfallverordnung (BioAbfV) getroffen. Ergänzt werden die Vorgaben durch Verordnungen der einzelnen Bundesländer.

Die BioAbfV wurde im Jahr 2022 novelliert. Der Anwendungsbereich wurde erweitert, sodass die BioAbfV nun alle bodenbezogenen Verwertungen von Bioabfällen regelt. Neu sind unter anderem der ausgedehnte Geltungsbereich auf den Garten- und Landschaftsbau sowie die Einführung von maximalen Fremdstoffgehalten bei der Anlieferung und Verwertung von Bioabfällen. Zudem regelt die BioAbfV insbesondere, welche Arten von Bioabfällen zur Herstellung von Kompostprodukten verwendet werden dürfen und wie die Hygienisierung der Materialien gewährleistet werden muss. Ergänzend können sich auch Vorschriften aus den europäischen und nationalen Regelwerken für tierische Nebenprodukte ergeben, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Verordnung (EG) Nr.1069/2009).

Das Bundesimmissionsrecht (BImSchG / BImSchV) einschließlich der Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) treffen umfangreiche genehmigungsrechtliche Vorgaben für den emissionsarmen und -sicheren Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen.

Im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) in Kombination mit der Biomasseverordnung (BiomasseV) und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird die Vergütung geregelt, wenn der bei der Vergärung von Bioabfällen erzeugte Strom ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird.

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Kompostanwendung

Kompostprodukte müssen Mindeststandards einhalten, die für alle Anwendungsbereiche in der Düngemittelverordnung (DüMV) und zusätzlich spezielle für die Landwirtschaft in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) geregelt sind.

In der DüMV werden in der Regel keine spezifischen Vorgaben getroffen, in welchen Mengen und Zeiträumen sowie zu welchen Anwendungszwecken Kompostgaben im Hobbygarten und Garten- und Landschaftsbau erlaubt sind. Hier wird dem Anwender vom Gesetzgeber das Vertrauen geschenkt, dass er die Anwendungsempfehlungen befolgt. Die im Jahr 2022 novellierte BioAbfV gibt nun auch für die einmalige Aufbringung von Komposten zum Zwecke des Garten- und Landschaftsbaus vor, dass in Abhängigkeit von den Schwermetallgehalten im Kompost maximale Gaben von 80 bis 120 t Trockenmasse pro Hektar und Jahr ausgebracht werden dürfen. Dies entspricht einer Auftragsstärke des Kompostes zwischen 2 bis 3 cm. Genau Angaben sind den Fremdüberwachungszeugnissen zu entnehmen, die im Rahmen der RAL-Gütesicherung Kompost angefertigt werden und auf den Anlagen mit entsprechendem RAL-Gütezeichen ausliegen.

Lediglich das Bodenschutzrecht (BBodSchG / BBodSchV) kann Vorgaben treffen, die für den Hobbygärtner, den GaLaBauer oder bei Rekultivierungsvorhaben Gültigkeit haben. Dies trifft zu, wenn es sich um größere Maßnahmen handelt oder es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vorhandenen Böden erhöhte Schadstoffgehalte aufweisen.

In der Landwirtschaft müssen bei der Verwendung von Kompost- und Gärprodukten wie bei anderen Düngemitteln auch eine Fülle von Regelwerken beachtet werden. Speziell gibt die BioAbfV vor, welche maximalen Mengen an Komposten aufgebracht werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen eine Kompostgabe nicht erlaubt ist.

Darüber hinaus werden in der Düngeverordnung (DüV), der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) sowie den landesspezifischen Düngeverordnungen (z.B. LDüngVO für NRW) genaue Vorgaben getroffen, welche Stickstoff- und Phosphatmengen über Komposte zu welchen Kulturen und welchen Zeitpunkten ausgebracht werden dürfen. Sofern bei der Herstellung von Kompost- und Gärprodukten tierische Nebenprodukte verwendet wurden, müssen auch die Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 1069/2009 sowie die einschlägigen Vorgaben des nationalen Rechts (TierNebG / TiernebV) eingehalten werden.

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